Zum Jahreswechsel 2026 sind zahlreiche Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz (StromStG) in Kraft getreten. Rechtsgrundlage hierfür ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl 2025 Teil I Nr. 340 vom 22. Dezember 2025).
Entlastungen für Landwirtschaftsbetriebe
Gemäß § 9b StromStG n. F. müssen Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetriebe seit Januar 2026 nur den EU-Mindestsatz bei der Energiesteuer von 0,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh) bezahlen. Im Ergebnis werden Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetriebe um 2 Cent/kWh entlastet. Die Entlastung gilt u. a. für Stalllüftung, Kühlung, Melktechnik, Getreidetrocknung sowie für den Hofstrom allgemein. Nicht begünstigt ist der private Stromverbrauch im Wohnhaus der Betriebsinhaber. Die Steuerentlastung wurde durch das o. g. Änderungsgesetz dauerhaft festgelegt.
Stand: 24. Februar 2026
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